Registry/Registrar Ankündigungen Skip to main.

.UNO Preisreduzierung - 1. Oktober 2014

Die Dot Latin LLC - Zentralregister für .UNO Domains - hat zum 1. Oktober 2014 eine Preisreduzierung für .UNO Domains angekündigt.  

Ab 1. Oktober 2014 ändern sich die Preise wie folgt:

 

.NZ - Second Level Domains ab 30. September 2014 verfügbar!

Heute sind die .NZ Second-Level-Domains gestartet! Bitte beachten Sie, dass fast jeder .NZ Domain-Inhaber (einer Third-Level-Domain) die Chance bekommt, seinen bestehenden Namen zu verkürzen. Dazu gibt es die 6-monatige “Preferential Registration Eligibility (PRE)” - Periode. Innerhalb dieses Zeitraumes hat ein Domain-Inhaber einer Third-Level-Domain das Recht den gleichen Namen auch unterhalb .NZ zu registrieren. Weitere Informationen finden Sie auf unserer .NZ Landingpage (PRE).

Wenn Sie berechtigt sind, solch eine reservierte .NZ Second-Level-Domain zu registrieren, dann können Sie einfach einen Transfer für die Second-Level-Domain einleiten und dabei den Authorization Code Ihrer Third-Level-Domain angeben, sowie eine Periode von 1 Jahr. Dies geht in unserem Control Panel in der Domainverwaltung über die Funktion "Transferieren" oder per API:

[COMMAND]
command = TransferDomain
domain = <DOMAIN.NZ>
auth = <AUTHORIZATION_CODE>
period = 1
EOF

Ablaufende Authorization Codes

Bitte beachten Sie, dass die .NZ Registry kürzlich ablaufende Authorization Codes eingeführt hat. Die meisten Authorization Codes bestehender .NZ Domains laufen am 5. Oktober 2014 ab. Wenn Sie einen neuen Authorization Code für Ihre .NZ Domain beantragen wollen, dann entfernen Sie einfach die Transfersperre der entsprechenden Domain. Kurz darauf wird der Domain ein neuer Authorization Code zugewiesen, der dann für 30 tage gültig ist.

 

.SE Preiserhöhung - 1. Januar 2014

Registry.SE (IIS.SE) hat für den 1. Januar 2015 eine Preiserhöhung für .SE Domains angekündigt.

Wir empfehlen die Verlängerung Ihrer Domains noch vor der Preiserhöhung. So profitieren Sie noch von dem günstigeren Preis.

 

.NET Preiserhöhung - 1. Februar 2014

VeriSign hat für den 1. Januar 2015 eine Preiserhöhung für .NET Domains angekündigt.

Wir empfehlen die Verlängerung Ihrer Domains noch vor der Preiserhöhung. Verlängerungen sind zwischen 1 und 9 Jahren möglich. So profitieren Sie noch vom günstigeren Preis.

 

Gastbeitrag des Rechtsanwaltes Hagen Hild

VG Hamburg - Auch Domaininhaber kann Anbieter von jugendgefährdenden Telemedien sein

Für den Betrieb von sog. jugendgefährdenden Angeboten im Internet (wie z.B. Erotik- und Pornografie-Seiten) bestehen besondere gesetzliche Voraussetzungen. Wird gegen diese gesetzlichen Vorgaben verstoßen, ist hierfür der Anbieter des Telemediums verantwortlich. Doch wer ist dies im Falle eines solchen Portals? Das VG Hamburg hatte in einem Urteil zu entscheiden, ob hierunter auch der Domaininhaber verstanden werden kann.

Was ist passiert?

Im vorliegenden Fall stand ein Online-Netzwerk im Mittelpunkt, das aus ca. 50 Internetseiten aus den Bereichen Erotik und Pornografie bestand. Bereits im Jahr 2007 wurde das Jugendschutzportal jugendschutz.net auf das Erotik-Netzwerk aufmerksam und teilte diesem mit, dass es gegen Jugendschutznormen verstoße. So wurden auf den Vorschauseiten bereits pornografische Inhalte gezeigt, zu denen auch Kinder und Jugendliche Zugang hatten.

Erst im Jahr 2011 wurde dann schließlich durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) eine Beanstandungs- und Untersagungsverfügung erlassen und der weitere Betrieb des Erotik-Angebots untersagt mit der Begründung, dass die Inhalte jugendgefährdend seien und kein sicheres Altersverifikationssystem implementiert sei, welches vor ungehinderten Zugang von Kindern und Jugendlichen schützen würde.

Diese Verwaltungsverfügung wurde an diejenige Person adressiert, die bis 2010 sowohl als Domaininhaber als auch als Admin-C im WHOIS der Domain eingetragen war. Diese Person war zudem bis zum Jahr 2008 als alleinige Betreiberin des Netzwerks im Impressum aufgeführt. Nach 2010 war hingegen ein Dienstleister als Domain-Inhaber eingetragen, der die Anonymität des Betreibers des Netzwerks gewährleistete. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Verwaltungsverfügung war die Adressatin der Verfügung nur noch im Impressum, und dort im Bereich „Zahlungsabwicklung und Kundenservice“ genannt.

Die Empfängerin der Verfügung wollte diese daher nicht gegen sich gelten lassen und beschritt den Klageweg vor das VG Hamburg. Ihrer Ansicht nach sei sie nicht als Anbieterin des Angebots anzusehen, u.a. weil sie den Geschäftsbereich aufgegeben habe und lediglich noch für „Zahlungsabwicklung und Kundenservice“ verantwortlich sei.

Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Hamburg sah dies anders, wies mit Urteil von Mitte August 2013 (Urteil vom 21.08.2013 – Az.: 9 K 507/11) die Klage zurück und bestätigte die Verwaltungsverfügung.

Die Klägerin sei der richtige Adressat gewesen. Als Verantwortlicher für den Seiteninhalt ist nach Ansicht des Hamburger Gerichts auch derjenige anzusehen, der als Inhaber einer Domain eingetragen ist, selbst wenn das Angebot einer Webseite von einem Dritten stammt.

Begründet wurde dies damit, dass auch der Domaininhaber – neben der im Impressum genannten Person - Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Inhalt des Angebots hat, und zwar nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich. Ausreichend ist dabei die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Inhalt, nicht hingegen, dass tatsächlich Teile vom Domaininhaber selbst gestaltet sein müssen.

Auch wenn die Klägerin zum Zeitpunkt der Beanstandung im Februar 2011 nicht mehr als Domaininhaberin als auch inhaltlich Verantwortliche im Impressum eingetragen war, gelte sie als Anbieter.

So war sie zum einen weiterhin in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internetangebots als Betreiberin angegeben. Zum anderen war für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin tatsächlich Ihren Geschäftsbetrieb aufgegeben habe, da eine Übertragung der Domaininhaberschaft tatsächlich nur bei den von der KJM beanstandeten Domains erfolgte.

Zudem folgerte das Gericht aus der Änderung des inhaltlich Verantwortlichen im Impressum und des Domaininhabers nach der Einleitung eines medienrechtlichen Verfahrens gegen die Domaininhaberin als Verschleierungstaktik der Klägerin. Schließlich verletzte die Klägerin – trotz Aufforderung des Gerichts – ihre Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten und trug nicht substantiiert dazu vor, warum die Übertragung der Domain auf die andere Firma erst zwei Jahre nach angeblicher Geschäftsaufgabe und erst nach Einleitung des KJM-Verfahrens stattfand. Außerdem hatte sie keine schriftlichen Unterlagen zum Nachweis des Inhaberwechsels der Domain vorgelegt und nicht mitgeteilt, wer statt ihr für den Inhalt der Seiten nun verantwortlich sei.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter:

http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/vg-hamburg-auch-domaininhaber-kann-anbieter-von-jugendgefaehrdenden-telemedien-sein.html

Den Volltext der Entscheidung finden Sie unter:

http://www.kanzlei.biz/nc/jugendschutz/2013-08-21-vg-hamburg-9-k-507-11.html

kanzlei.biz

Anwaltskanzlei Hild & Kollegen

Inhaber Rechtsanwalt Hagen Hild

Fachanwalt IT-Recht